Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aussteller auf der Messe „MG zieht an“

Stand: 13. Juni 2022

 

Präambel

Diese AGB gelten für die Messe „MG zieht an“, die von der Hochschule Niederrhein, Fachbereich Textil- und Bekleidungstechnik, in Kooperation mit der der Wirtschaftsförderung Mönchengladbach sowie der Textilakademie NRW durchgeführt wird. Die Veranstaltung bietet die Möglichkeit, Studierende der Hochschule und Unternehmen zusammen- und eine engere Kontaktaufnahme untereinander herbeizuführen. Diese Veranstaltung bietet außerdem eine gute Möglichkeit, wichtige Kontakte zwischen der Wirtschaft und Lehre/ Forschung zu knüpfen.

  1. Anerkennung dieser AGB
    Mit der Anmeldung zu der Veranstaltung erkennt der Aussteller diese AGB an. Darüber hinaus erkennt er das Anmeldeverfahren und das angebotene Veranstaltungspaket verbindlich für sich und alle von ihm bei der Veranstaltung Beschäftigten an. Der Aussteller ist verpflichtet, seine Angestellten/ Vertreter/ Mitarbeiter über den Inhalt dieser AGB zu informieren.
  2. Zulassung
    Über die Zulassung der Aussteller entscheiden die Veranstalter. Ein Anspruch auf Zulassung zu der Veranstaltung besteht nicht. Die Veranstalter sind berechtigt, Anmeldungen ohne schriftliche Begründung abzulehnen. Sie sind weiter berechtigt, auch kurzfristig aus konzeptionellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsstände sowie eine Veränderung der Ausstellungsfläche vorzunehmen.

    Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss mit dem Aussteller vollzogen. Ein Konkurrenzausschluss wird von den Veranstaltern nicht zugesagt. Nicht zugelassen sind Ausstellung und Handel nicht angemeldeter und nicht zugelassener Waren.
  3. Anmeldung
    Die Anmeldung erfolgt verbindlich mit der Zusendung der Teilnahmeerklärung des Ausstellers. Nach Bearbeitung durch den Veranstalter erhält der Aussteller eine Bestätigung mit einer Platzierungsangabe der Standfläche. Steht die gewünschte Messefläche nicht mehr zur Verfügung unterbreitet der Veranstalter ein alternatives Angebot.

    Die Veranstalter entscheiden über die Zulassung der Anmeldung. Hierbei sollen vor allem Unternehmen, Verbände und wissenschaftliche Institute aus der Textil- und Bekleidungsbranche die Möglichkeit der Teilnahme erhalten. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Ausschluss von Wettbewerbern. 

    Die vereinbarten Gebühren müssen nach Rechnungsstellung im angegebenen Zeitrahmen auf dem in der Rechnung genannten Konto eingegangen sein. Andernfalls gilt der Vertrag als aufgehoben und der Platz kann an einen anderen Aussteller vergeben werden. 
  4. Widerruf
    Der Vertragsabschluss kann binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen widerrufen werden. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Eingangs der verbindlichen Buchungsbestätigung der Veranstalter. Der Widerruf kann mittels Post, Telefax oder E-Mail erfolgen. Zur Wahrung der Frist reicht es aus, dass die Mitteilung über den Widerruf vor Ablauf der Frist abgesendet wird. Der Widerruf ist zu richten an (per Post oder E-Mail):

    MG zieht an
    c/o Textile and Fashion Network e.V. (TFN)
    Webschulstr. 31,
    41065 Mönchengladbach
    E-Mail: mgza@hsnr.de

    Im Falle des Widerrufs gilt der Vertrag als von Anfang an nicht zustande gekommen. Bereits erhaltene Leistungen sind zurückzugewähren.
  5. Absage der Veranstaltung / Rücktrittsrecht / Höhere Gewalt
    Die Veranstalter behalten sich das Recht vor, die Veranstaltung auch kurzfristig vor dem Termin abzusagen. Alle bis zu diesem Zeitpunkt angemeldeten Aussteller werden unverzüglich informiert und bekommen die Anmeldegebühr schnellstmöglich erstattet. Darüber hinaus erstatten die Veranstalter keine Kosten, die im Vertrauen auf die Durchführung der Veranstaltung angefallen sind.

    Höhere Gewalt entbindet die Veranstalter in Teilen oder gänzlich von der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sofern der Veranstalter durch einen Fall höherer Gewalt nicht gehindert wird, erfolgt unverzüglich eine Information über den Ausfall der Veranstaltung.

    Wird der Veranstalter mittelbar oder unmittelbar durch Epidemien, Pandemien, Gewaltanschläge etc. an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert, so werden diese Fälle einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt. In diesen Fällen erhält der Ausstellende bereits gezahlte Standgebühren bzw. Zahlungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Messe erstattet, sofern diese Leistungen nicht bereits erbracht worden sind oder bereits eine Zahlungsverpflichtung des TFI vorliegt. Weitere Erstattungs- und oder Regressansprüche gegenüber dem TFI bestehen nicht.  
  6. Aufbau/ Abbau
    Mit dem Aufbau/ Abbau kann nicht vor dem in der Bestätigung festgelegten Termin begonnen werden. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Veranstalter. Entstehende Mehrkosten fallen dem Aussteller zur Last.

    Der Aufbau muss vor der Eröffnung der Veranstaltung abgeschlossen sein. Andernfalls können die Veranstalter über die Fläche anderweitig verfügen. Der Abbau kann erst nach Beendigung der Veranstaltung erfolgen. Die Ausstattung des Standes im Rahmen des vom Veranstalter gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers. Die Vorgaben der Veranstalter sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. 

    Stände sind so aufzubauen, dass keine Sichtbehinderung entsteht, insbesondere zum Nachbarstand. Geräusche, Licht und Gerüche dürfen die Nachbarstände oder die Veranstaltung nicht stören. Die Veranstalter können im Einzelfall etwaige Aktionen untersagen.

    Alle für den Aufbau und die Dekoration verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein (Baustoffklasse B1 nach DIN 4102). Stellen die Veranstalter Verstöße fest und ist der Aussteller nicht zur sofortigen Abhilfe bereit oder in der Lage, können die Veranstalter die beanstandeten Teile auf Kosten des Ausstellers entfernen. 

    Fluchtwege/ Rettungswege/ Rettungsanfahrten, Sicherheitseinrichtungen (Feuerlöscher, Feuermelder, Hydranten etc.) und Hinweisschilder dürfen nicht zugebaut oder verdeckt werden. Gleiches gilt für Verteilerschränke für Anschlüsse jeglicher Art (Elektro, Telefon, EDV etc.).

    Der Einbau von Fundamenten, Bohrungen und Verankerungen in Boden, Decken und Wänden oder sonstige baulichen Veränderungen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis des Veranstalters zulässig. Ein unmittelbares Bemalen, Beschriften oder Bekleben, einzelner Bestandteile oder des Zubehörs ist nicht gestattet. Für Beschädigungen jeglicher Art – auch infolge genehmigter Veränderungen – haftet der Aussteller für sich, etwaige Mitaussteller und Beauftragte. Erforderlich werdende Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten werden ausschließlich durch die HN bzw. dessen Vertragsfirmen ausgeführt. Für Schäden im Freigelände gelten vorstehende Ausführungen sinngemäß.

    Die Veranstalter behalten sich beim Aufbau und bei der Anbringung von Schildern etc. ein Änderungsrecht vor. Sie ist auch berechtigt, Stände zu schließen, die eine Gefahr darstellen. 

    Die Veranstalter können bei schweren, auch nach Abmahnung fortgesetzten Verstößen gegen die vertraglichen Vereinbarungen, öffentlich-rechtliche Vorschriften oder bei Verhaltensweisen von Ausstellern, Personal oder Beauftragten der Aussteller, die einen geordneten Ablauf der Veranstaltung gefährden, den Aussteller von der Veranstaltung verweisen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Aussteller mit Maßnahmen der Werbung gegen gesetzliche Vorschriften, geltendes Recht, die guten Sitten oder den Veranstaltungszweck verstößt.

    Der Aussteller haftet für alle direkten und indirekten Folgen der Nichteinhaltung vertraglicher und/oder gesetzlicher Bestimmungen.
  7. Betrieb 
    Der Aussteller ist verpflichtet, während der ganzen Dauer den Stand, die Ausstellung etc. zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten.

    Die Reinigung der Fläche obliegt dem Aussteller. Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen und zu entsorgen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden ihm nach dem Verursacherprinzip berechnet. 

    Der Alkoholausschank am Stand ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Veranstalter erlaubt. Das Rauchen ist nur in den gekennzeichneten Bereichen gestattet.
  8. Bewachung 
    Die Veranstalter übernehmen keine Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes, der Exponate und sonstiger dort eingebrachter Gegenstände – auch während der Auf- und Abbauzeiten – ist ausschließlich der Aussteller verantwortlich. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung wird ihm empfohlen.
  9. Werbung 
    Werbung jeglicher Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern, sind nur innerhalb der Fläche des Ausstellers erlaubt. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Erlaubnis der Veranstalter.

    Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik/Lichtbilddarbietungen und AV-Medien jeder Art, die Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten, Lichtbildgeräten und Moden – auch zu Werbezwecken – bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Veranstalter. Dies ist mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung bei den Veranstaltern zu beantragen. Die Veranstalter können Anträge ablehnen oder auch bereits erteilte Genehmigung einschränken oder widerrufen.

    Für etwaige GEZ-Gebühren ist der Vorhalter des jeweiligen Gerätes verantwortlich. GEMA-Gebühren gehen zu Lasten des Ausstellers und werden separat in Rechnung gestellt.
  10. Sicherheitsbestimmungen, Anschlüsse 
    Der Aussteller ist verpflichtet, beim Aufstellen und dem Betrieb von Maschinen und Geräten die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Werden Schutzvorrichtungen an Maschinen entfernt, um die Funktion des Gerätes ersichtlich zu machen, so sind Gefahrenstellen durch transparente Sicherungsvorrichtungen mit ausreichender Festigkeit zu sichern. Die erforderlichen Original- oder Schutzvorrichtungen sind mit auszustellen. Bei lärmerzeugenden Demonstrationen über 75 dBA (z.B. von schnell laufenden Motoren oder Automaten) durch den Aussteller ist eine Lärmschutzkabine zwingend vorgeschrieben. Installationen jeglicher Art dürfen bis zum Standanschluss nur von den vom Veranstalter zugelassenen Firmen ausgeführt werden. Soweit entsprechende Anschlüsse gewünscht werden, ist dies bei der Anmeldung bekannt zu geben. Die Veranstalter vermitteln den Auftrag im Namen und für Rechnung des Ausstellers an eigene Vertragsfirmen. Einrichtung und Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers. Die Veranstalter haften nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom- Wasser/Abwasser- Gas und Druckluftversorgung. Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere des VDE und des örtlichen Versorgungsunternehmens – nicht entsprechen, können auf Kosten des Ausstellers von der Veranstaltung entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und solcher Anschlüsse entstehen, die nicht von durch die Veranstalter zugelassenen Installationsfirmen hergestellt wurden. Er haftet auch für alle Schäden, die durch den Betrieb von Geräten entstehen, die nicht den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen entsprechen.
  11. Haftpflichtversicherung 
    Die Veranstalter unterhalten keinen Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftung der Aussteller und Besucher vor. Es wird den Ausstellern daher dringend der Abschluss einer angemessenen eigenen Haftpflichtversicherung empfohlen.
  12. Datenschutz, Urheberrecht 
    Die Veranstalter haben das Recht, Zeichnungen, Bild- und Tonaufnahmen von Messeständen, Ausstellungsgegenständen oder einzelnen Exponaten zum Zwecke der Dokumentation anzufertigen oder anfertigen zu lassen und zu veröffentlichen. Die Veranstalter haben das Recht, den Namen und das Logo des Ausstellers zum Zwecke der Dokumentation oder für Veröffentlichungen in Presseberichten zu nutzen. Der Austeller hat seine Mitarbeiter im Sinne des Datenschutzes über diese Vereinbarung zu informieren; darüber hinaus ist der Aussteller dazu verpflichtet, nur solche Angestellten/ Vertreter/ Mitarbeiter einzusetzen, die in datenschutzrechtlich zulässiger Weise ihre Einwilligung gemäß dieses Paragraphen gegenüber dem Aussteller abgegeben haben.
    Der Aussteller ist darüber unterrichtet, dass die Veranstalter die ihnen im Rahmen und zur Erfüllung der Vertragsbeziehung bekanntgegebenen Daten des Ausstellers nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung verarbeiten. 
  13. Haftung der Veranstalter 
    Schadensersatzansprüche gegen die Veranstalter sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorliegt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften die Veranstalter für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn sowie auf Ersatz von Folgeschäden bestehen nicht. Die Veranstalter übernehmen keine Haftung dafür, dass durch die Veranstaltung ein wirtschaftlicher oder sonstiger Erfolg eintritt.
    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche wegen arglistigen Verhaltens der Veranstalter sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung der Veranstalter ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Veranstalter.
  14. Zusatzvereinbarungen 
    Zusatzvereinbarungen sind nur nach anschließender schriftlicher Bestätigung der Veranstalter rechtsverbindlich.
  15. Salvatorische Klausel 
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen der Vertragsparteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  16. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand 
    Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Veranstaltern, deren Bediensteten, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen einerseits und dem Aussteller bzw. dessen Bediensteten, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen andererseits kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.

    Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Mönchengladbach. 

Rechtliche Hinweise:

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr gemäß der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.